SATZUNG

Auch wenn die Bağlama-Plattform in Berlin gegründet worden ist, versteht sich der Verein als Organisation mit überregionaler Struktur und Mitgliedschaft. Entsprechend der regionalen Mitglieder-Entwicklung können und sollen die Vereinsstrukturen den wachsenden Erfordernissen angepasst werden.

Satzung „Bağlama-Plattform e.V.“¹

Fassung vom 26.05.2014

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bağlama-Plattform e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Verkehrssprache ist Deutsch.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist, die Wertschätzung der Bağlama, des Bağlama-Spiels einschließlich des Bağlama-Baus und der damit zusammenhängenden Kulturen zu fördern und zu entwickeln.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele durch die Vertretung der allgemeinen Interessen, die mit der Bağlama und dem Bağlama-Spiel zusammenhängen, insbesondere durch:
    1. Erörterung und Verständigung auf gemeinsame Positionen und Schritte zur Förderung des Bağlama-Spiels,
    2. Information der Öffentlichkeit durch Homepage, Newsletter und Bereitstellung von Publikationen wie beispielsweise eines möglichst jährlichen Flyers über Bağlama-Konzerte, -Veranstaltungen etc.,
    3. Organisation von Veranstaltungen wie „Tag der Bağlama“ im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten,
    4. Kooperation mit geeigneten Organisationen und Institutionen.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mitglieder des Vorstands sowie der/die Koordinator/in können für die Übernahme besonderer, sich aus der Satzung ergebenden Funktionen eine Aufwandsentschädigung erhalten, die den durch § 3 Nr. 26 EStG festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen darf. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
  4. Der Verein ist Mitglied des Landesmusikrats Berlin e.V.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Stimmberechtigte Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen, insbesondere Bağlama-Lehrer/innen und -Virtuosen, Wissenschaftler/innen, Liebhaber/innen und Freunde der Bağlama.
  2. Fördermitglieder ohne Stimmrecht können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins ideell, materiell oder finanziell unterstützen. Sie haben beratende Funktion und können in AGs mitwirken, jedoch kein Vorstandsmitglied werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Abgelehnte Beitrittsinteressenten können ihren Beitrittsantrag an die Mitgliederversammlung stellen und sind zu dieser einzuladen, die dann endgültig entscheidet.
  4. Auswärtige stimmberechtigte Mitglieder, die für längere Zeit nicht in Berlin präsent sind, können unter sich eine/n Auswärtigensprecher/in benennen, der/die ihre Interessen in der Mitgliederversammlung vertritt und bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen eingeladen wird.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
    Mitglieder, die trotz Mahnung länger als ein Jahr keinen Beitrag entrichtet haben oder postalisch nicht mehr erreichbar sind, können auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der monatlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Fördermitglieder zahlen mindestens den unermäßigten Mitgliedsbeitrag.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    2. Einrichtung von AGs für bestimmte Themen wie „Bağlama-Unterricht“, „Bağlama-Liebhaber-Ensembles“ etc., welche den Vorstand bei Bedarf beraten, und Wahl deren Mitglieder,
    3. Wahl der beiden Kassenprüfer/innen,
    4. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
    5. Beratung und Beschlussfassung von Anträgen,
    6. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
    7. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
    8. Beschlussfassung der Beitragsordnung,
    9. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.
    10. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  4. Die Meinungsbildung geschieht auf allen Ebenen auf demokratischem Wege, bei dem die Mehrheit entscheidet. Der Meinungsstreit innerhalb der Bağlama-Plattform und AGs bzw. zwischen AGs sollte stets in gegenseitiger Wertschätzung und kompromissorientiert erfolgen, um gemeinsam die größere Beachtung der vielfältigen Bağlama-Kultur in der Öffentlichkeit erfolgreich befördern zu können. Dazu gehören insbesondere die Beachtung, Kenntnis und Respektierung von verschiedenen ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen.
  5. Zur Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich durch Mail eingeladen. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel dreimal im Jahr bzw. so oft, wie es erforderlich ist.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10% der Mitglieder diese unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen worden ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
  8. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Koordinator/in (Kassenführung, Geschäftsstelle u.a.), dem/der Schriftführer/in und drei Beisitzer/innen. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die über praxisbezogene oder wissenschaftliche Erfahrungen im Bereich der Bağlama und den mit ihr zusammenhängenden Musikkulturen verfügen.
  3. Die Wahlen finden geheim statt.
  4. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende, der/die Koordinator/in und der/die Schriftführer/in werden mit absoluter Mehrheit gewählt, die Beisitzer/innen mit relativer Mehrheit.
  5. Der/die Stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die Vorsitzende/n im Falle von dessen Verhinderung bzw. in Absprache mit der/dem Vorsitzenden.
  6. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes, unter denen mindestens der/die Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  7. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  8. Der Vorstand tagt nach Bedarf, doch mindestens viermal im Jahr.
  9. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem/der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
  2. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  4. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den Landesmusikrat Berlin e.V. mit der Auflage, dieses entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben gemäß § 2 zu verwenden.

¹ Die Gründungssatzung wurde auf der Gründungsversammlung am 15. November 2013 in der Universität der Künste (Lietzenburger Straße 45, 10789 Berlin-Wilmersdorf) von den anwesenden Gründungsmitgliedern nach ausführlicher Diskussion einstimmig beschlossen.